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Libri ad edictum – libri ad Sabinum
Libri ad edictum – libri ad Sabinum
Die beiden Hauptwerke Ulpians, die gleichsam den Grundstock der europäischen Rechtswissenschaft bilden, gelten seit einem Jahrhundert als lemmatische Kommentare - zu Unrecht, wie man im Fall des Ediktskommentars schon weiß. Was gilt aber für den Sabinuskommentar? Und wie unterscheiden sich die beiden Werke? Die Antwort gibt ein Vergleich der Passagen, in denen sie sich inhaltlich überschneiden.
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Allgemeines Schuldrecht
Allgemeines Schuldrecht
Die Behauptung, das in Deutschland geltende Schuldrecht ergebe sich aus dem zweiten Buch des BGB, ist nicht nur in dem ganz oberflächlichen Sinn falsch, dass zivil- und insbesondere schuldrechtliche Sachverhalte auch in anderen Gesetzen geregelt und durch europäische Vorgaben geprägt sind. Unrichtig ist der auf den Text des BGB fokussierte Blick auch deshalb, weil Gesetze nicht ohne die Kenntnis ihres Entstehungszusammenhangs begriffen werden können. Dieses wirkt nicht nur dort weiter, wo einzelne römische Regeln naturgetreu als Vorschriften des heutigen Gesetzesrechts übernommen worden sind, sondern bildet auch den Boden für neue Konzepte, die sich vor oder erst in der Kodifikation als Gegenmodelle zum überlieferten Rechtszustand herausgebildet haben und deren Sinn sich gerade aus dem Kontrast zum römischen Vorbild ergibt. Diese gleichermaßen historischen wie aktuellen Zusammenhänge für den wissenschaftlich oder praktisch interessierten Juristen greifbar zu machen und ihm so Perspektiven bei der Entscheidung schuldrechtlicher Fragen zu eröffnen ist das Anliegen dieses Buches.
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Besonderes Schuldrecht
Besonderes Schuldrecht
Das besondere Schuldrecht nimmt sich auf den ersten Blick in seine gesetzlichen Grundlagen wie ein Sammelsurium disparater Rechtsinstitute aus, die sich bestenfalls in eine äußere Ordnung zwingen lassen. Der innere Zusammenhang der einzelnen Arten von Schuldverhältnissen erhellt erst, wenn man ihrem historischen Ursprung nachgeht. Dann zerfallen sie in einzelne Gruppen von Schuldverhältnissen gleicher Struktur: Es gibt Austauschverträge über einmalig zu erbringende Leistungen, deren Prototyp der Kauf- und deren Auffangtatbestand der Werkvertrag ist, ferner den Austausch durch Überlassung von Arbeitskraft oder Gegenständen, der sich in Gestalt von Dienst-, Miet- und Darlehensverträgen vollzieht. Daneben gibt es außer unentgeltlichen Varianten dieser Austauschverträge Geschäftsführungsverhältnisse, die in Form von Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Gesellschaft und Gemeinschaft vorkommen. Jenseits dieser Gruppen liegen die Bereicherungs- und Deliktshaftung.
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Pflicht und Freiheit des Erblassers
Pflicht und Freiheit des Erblassers
Das Pflichtteilsrecht ist bis heute ein zentraler Bestandteil des Erbrechts. Es sichert den engsten Angehörigen eines Verstorbenen einen Mindestanteil an dessen Nachlass. Jan Dirk Harke zeichnet nach, wie sich dieses Recht allmählich gegen eine zunächst unbegrenzte Testierfreiheit im römischen Vermögensrecht durchsetzte: Um dem Gebot der familiären Verantwortung zu entsprechen, wurde den engsten Verwandten eines Erblassers die Möglichkeit eröffnet, ein Testament, durch das sie vom Erbe ausgeschlossen wurden, als pflichtwidrig anzufechten. Dies war jedoch nur unter dem Vorwand möglich, der Erblasser sei bei Errichtung des Testaments nicht zurechnungsfähig gewesen. Hieran zeigt sich die große Bedeutung der Testierfreiheit für die Gesellschaft der Antike. https://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/4.0/deed.de
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Die rechtsgeschäftliche Sukzession
Die rechtsgeschäftliche Sukzession
Long description: Der moderne Wirtschaftsverkehr ist von einer zunehmenden Mobilisierung von Gütern, Rechten und ganzen Vertragsverhältnissen gekennzeichnet. Jan Lieder entwirft vor diesem Hintergrund ein ganzheitliches Bild rechtsgeschäftlicher Übertragungsvorgänge und Transfertatbestände
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Property Rights and Bijuralism
Property Rights and Bijuralism
"Using the Canadian experience as a model, Jan Jakob Bornheim shows that the efficient interaction of common law and civil law can take place on both vertical and horizontal planes."--
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Freigiebigkeit und Haftung
Freigiebigkeit und Haftung
Dem heutigen Juristen gilt als selbstverstandlich, dass es einen Zusammenhang zwischen Haftungsmassstab und Vertragsnutzen und deshalb ein Haftungsprivileg fur den gibt, der unentgeltlich eine Leistung erbringt. Schwankend macht ihn lediglich die Streitfrage, ob Haftungserleichterungen zugunsten eines wohltatigen Vertragspartners auch dann berucksichtigt werden mussen, wenn es nicht um seine Leistungspflicht, sondern um die Haftung fur die Verletzung vertraglicher Schutzpflichten geht. Dass das Haftungsprivileg schon als solches nicht naturgegeben ist, zeigt aber schon ein fluchtiger Blick in das deutsche Gesetz. Darin finden sich eine allgemeine Haftungsbeschrankung auf Vorsatz und grobe Fahrlassigkeit fur den Schenker ( 519 BGB) und Verleiher ( 600 BGB), die im Fall eines Sach- oder Rechtsmangels sogar noch durch eine weitergehend auf Vorsatz und Vertrauensschadensersatz reduzierte Einstandspflicht ( 523 Abs. 1, 524 Abs. 1, 599 BGB) ersetzt wird. Der Verwahrer, der fur seine Leistung keinen Lohn erhalt, soll dagegen ebenso wie ein Gesellschafter, der ebenfalls unentgeltlich, aber zugleich im eigenen Interesse tatig wird, fur die eigenubliche Sorgfalt einstehen mussen ( 690, 708), also durchaus auch leicht fahrlassig verursachte Schaden ersetzen mussen. Und uberhaupt kein Haftungsprivileg kommt dem Auftragnehmer zu, obwohl der Auftrag ebenso wie die nach seinem Vorbild ausgestaltete Geschaftsfuhrung ohne Auftrag fremdnutzig und der entgeltlichen Geschaftsbesorgung entgegengesetzt ist. Diese Varianz im Haftungsmassstab zeigt an, dass wir es mit historisch gewachsenen Phanomenen zu tun haben, deren Berechtigung davon abhangt, ob die fur ihre Ausbildung massgeblichen Strukturen auch heute noch bestehen.
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Isolierte Zession bei Gesamtschulden
Isolierte Zession bei Gesamtschulden
Der Gesetzgeber ließ offen, welche Wirkungen die Zession einzelner Forderungen bei Gesamtschulden hat. Möglich ist eine derart isolierte Zession. Das klärt der Autor unter Beleuchtung von Problemen wie der Struktur einer Gesamtschuld, der Abtrennbarkeit akzessorischer Nebenrechte und dem Mindestgehalt der Abtretung. Trotz Trennung der Schuldner besteht die Gesamtschuld fort. Das Risiko des Zessionars, seine Forderung wegen Leistung an den Zedenten zu verlieren, erweist sich dogmatisch als akzeptabel. Stärker belastet eine isolierte Zession die Schuldner. Grund dafür ist ein missverstandener Effekt der Gläubigerverdopplung. Der Autor leitet ab, dass die isolierte Zession einer Zustimmung der Gesamtschuldner bedarf. Er widerspricht der herrschenden Meinung, wonach Zedent und Zessionar im Zweifel alle Forderungen abtreten wollen. Stattdessen wechseln »vergessene« Gesamtschuldforderungen analog § 401 BGB den Gläubiger, selbst wenn sie keinen vertraglichen Sicherungszweck haben.
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Artifizialität und Agon
Artifizialität und Agon
Die Studie entfaltet die These, dass das Wiederdichten, wie es in den Poetologien deutschsprachiger höfischer Romane des 12. und 13. Jahrhunderts reflektiert wird, nicht nur als artifizielle Poiesis, sondern auch als Praxis der Nachahmung und des Wettstreits verstanden werden muss. Diese doppelte Dimensionierung des Wieder- als Widerdichtens wird historisch aus der Ars poetica des Horaz sowie der Poetria nova Galfrids von Vinsauf hergeleitet und konzeptionell mit den Begriffen Artifizialität und Agon erfasst.
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Itinera hereditatis
Itinera hereditatis
Wie gelangen die Vermogenswerte eines verstorbenen Menschen in die Hande der auserkorenen Empfanger? Das deutsche Erbrecht bedient sich hierzu eines hochkomplexen Vollzugsapparats, der sich mit den Begriffen "Universalsukzession", "Vonselbsterwerb" und "Erbenhaftung" immer nur in Ausschnitten erfassen lasst. Auf der Grundlage einer eigens entwickelten Taxonomie der Nachlassabwicklung stellt Jan Peter Schmidt die BGB-Losung in einen breiten historischen und rechtsvergleichenden Kontext und legt hierdurch die unter den nationalen Regeln und Begrifflichkeiten verborgenen Strukturelemente frei. Er zeigt, wieso sich die vielfaltigen Interessenkonflikte nur in begrenztem Masse auflosen lassen, ermoglicht eine neue Sichtweise insbesondere auf das Thema der Erbenhaftung und leuchtet Spielraume fur eine Reform der seit langem als unbefriedigend empfundenen deutschen Regelung aus.
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