Der Terror, der Staat und das Recht
Nach dem 11. September 2001 werde nichts mehr sein, wie es vorher gewesen, so hie¿es allenthalben unter dem unmittelbaren Eindruck der Terroranschl¿ auf die Vereinigten Staaten. Nun haben sich die Rauchwolken des Schreckens verzogen, doch Klarheit hat sich damit noch nicht eingestellt. F¿r die USA war es eine neue Erfahrung, da¿sie in ihrem eigenen Territorium nicht mehr unangreifbar sind. Die Ozeane, die sie von fremden Kontinenten trennen, sch¿tzen nicht vor dem weltweit mobilen Terrorismus, der an jedem Ort zuschlagen kann. Die milit¿sche und technische ¿erlegenheit wird zuschanden angesichts der primitiven Waffen, derer sich die einzelnen K¿fer bedienen. Das bisherige Sicherheitsgef¿hl der heute einzigen Weltmacht ist zusammengebrochen. Das bedeutet, aus der Distanz des Alten Europa gesehen, noch keinen grundst¿rzenden Wandel, sondern eher den ¿ergang zur Normalit¿ Freilich macht es einen Unterschied, ob ein Kleinstaat sich bedroht f¿hlt oder eine Weltmacht. Deren Befindlichkeit wirkt sich auf alle anderen Staaten aus, die zu ihr in Beziehung stehen, gleich, ob diese freundlich oder feindlich ist. Mit dem Sicherheitsgef¿hl kann die Grundgelassenheit im Gebrauch der politischen wie der milit¿schen Mittel verlorengehen. Terrorismus als solcher ist nicht neu. Er hat sich auch zu anderen Zeiten geregt. Doch in den H¿en des Islamismus gewinnt er eine Qualit¿und Quantit¿ die alle bisherigen Erfahrungen und Vorstellungen ¿bersteigen. Er kann zum Fanal werden f¿r den Weltkrieg der Kulturen, der des Islams gegen den Westen. Der Terrorismus f¿gt sich nicht in die Kategorien des staatlichen und des internationalen Rechts und droht, ihr Normensystem zu sprengen. Der Verfassungsstaat und die Staatengemeinschaft stehen vor einer Bew¿ungsprobe ohnegleichen, ihre Macht gegen¿ber dem Terror zu behaupten und zugleich die Werte zu wahren, auf denen sie gr¿nden: Sicherheit, Freiheit und Recht. Das Problem wird in den hier vereinten Abhandlungen aus der Sicht der V¿lkerrechtslehre, der Politischen Wissenschaften und der Staatsrechtslehre betrachtet. Aus dem Vorwort des Herausgebers