Die Ausgestaltung der Grundrechte

By Matthias Cornils

Die Ausgestaltung der Grundrechte
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English summary: Matthias Cornils examines the extent to which the rights of liberty in the Basic Law limit the lawmaker without having this limitation seen in principle as a ban on intervention in the sense of the traditional interpretation of fundamental rights as rights of protection against intervention. Based on detailed individual analyses of fundamental rights, broadcasting freedom, contractual freedom, property, marriage, freedom of association and the actual legal protection, the author criticizes the widespread opinion that the content of all or some of the fundamental rights was determined more or less by the lawmaker. German description: Matthias Cornils untersucht, inwieweit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes Normgehalte zugeschrieben werden mussen, welche die Verhaltensspielraume des Gesetzgebers beschranken, ohne dass diese Bindung als prinzipielles Eingriffsverbot im Sinne der herkommlichen Deutung der Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte begriffen werden kann (Ausgestaltungsbindung). Er begrundet, dass es leistungsgrundrechtliche Ausgestaltungsbindungen mit schwacherer Bindungswirkung gibt. Diese Bindungen erfassen aber die Ordnungs-Gesetzgebung nicht ausschliesslich, sondern stets zugleich mit der Rechtfertigungslast aus den jeweils betroffenen Grundrechtsprinzipien negativer Freiheit. Der Autor wendet sich auf der Basis eingehender Einzelbetrachtungen der Grundrechtsgarantien der Rundfunkfreiheit, der Vertragsfreiheit, des Eigentums, der Ehe, der Vereinigungsfreiheit und des effektiven Rechtsschutzes gegen die verbreitete Auffassung, derzufolge alle oder einige Grundrechte mehr oder weniger weitgehend durch den Gesetzgeber inhaltlich gepragt wurden. Gegen den Vorschlag einer einheitlichen Deutung aller Grundrechtsgehalte als Prinzipien wird eingewandt, dass die auf die Schaffung von Freiheits-Ausubungsvoraussetzungen gerichtete Ausgestaltungspflicht des Gesetzgebers nicht die fur Optimierungsgebote charakteristische Finalitat aufweist und daher in einer anderen normtheoretischen Struktur rekonstruiert werden muss.

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